AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Anne-Marie von Sarosdy

1. Allgemeines und Begriffsbestimmungen

1.1 Die nachfolgenden AGB gelten für alle der Fotografin Anne-Marie von Sarosdy – in der Folge auch Fotografin oder AVS genannt – erteilten Aufträge und für alle von AVS ausgeführten Leistungen und erbrachten Tätigkeiten. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend nach Kenntnisnahme widersprochen wird. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Bei Bestellung von Leistungen und bei Abschluss von Verträgen erkennt der Kunde diese Geschäftsbedingungen ausnahmslos an. Druckfehler und Irrtümer vorbehalten.
Einer Einbeziehung von AGB des Auftraggebers in Aufträge an AVS wird vorsorglich widersprochen. Sie werden nicht Vertragsinhalt. Die AGB können – soweit diese nicht ohnehin an den Auftraggeber übergeben worden sind – jederzeit in den Geschäftsräumlichkeiten von AVS bzw. im Rahmen des Internetauftritts der Fotografin www.sarosdy.de eingesehen werden.

1.2 Der Begriff „Werke“, „Lichtbilder“, „Fotos“ bzw. „digitale Bilder“ im Sinne dieser AGB bezeichnen sämtliche hergestellten Produkte und Arbeitsergebnisse der Fotografin AVS, unabhängig von dem Anlass ihrer Fertigung und von ihrer Schaffensstufe oder technischen Gestaltung, ihrem Trägermedium oder Verkörperung und gleich, ob ihnen Werkqualität im Sinne des UrhG zukommt.

2. Urheber- und Leistungsschutzrechte an den Werken, Nutzung und Verbreitung

2.1 Als Urheber und Leistungsschutzberechtigte ist AVS alleinige Inhaberin aller Verwertungsrechte an ihrem Werk gemäß des UrhG, auch wenn es sich um eine Auftragsarbeit für den Auftraggeber handelt.

2.2 Die Fotografin überträgt dem Auftraggeber urheberrechtliche Nutzungsrechte lediglich in dem vertraglich vereinbarten Umfang. Ist vertraglich nichts anderes vereinbart, so beschränkt sich die Rechteübertragung jeweils nur auf die einfache Rechteübertragung für maximal ein Jahr bzw. auf die zur Erfüllung des Vertragszwecks benötigten Rechte. Die Übertragung von räumlich, sachlich oder zeitlich erweiterten oder gar unbeschränkten Nutzungsrechten bedarf stets einer schriftlichen, ausdrücklichen Vereinbarung. Diese schließt 2.3 aber nicht aus.

2.3 Die Fotografin hat als Urheber das Recht Ihr Werk zu jeglicher Eigenwerbung zu nutzen u.a. Internetseite, Buch, Broschüre, Ausstellung, Print, Media etc., auch wenn es sich bei dem Werk um eine Auftragsarbeit für den Auftraggeber handelt. AVS muss dazu keine Genehmigung des Auftraggebers einholen.

2.4 Alle die von AVS hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Die Weitergabe urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Dritte durch den Auftraggeber ist daher nur nach ausdrücklicher und vorheriger Zustimmung der Fotografin zulässig. Die Fotografin darf die Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern.

2.5 Der Besteller, Käufer oder Auftraggeber eines Bildes i.S. vom §60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. §60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. Jede Art von Vervielfältigung oder sonstiger Reproduktion der Arbeiten der Fotografin bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin und ist in der Regel gesondert zu vergüten.

2.6 Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder von AVS auf Datenträgern aller Art und bedarf ausdrücklich der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin.

2.7 Die Nutzungsrechte gehen erst nach der vollständigen Bezahlung aller Rechnungen an AVS an den Auftraggeber über. Eine Veröffentlichung bzw. Nutzung ist vorher nicht gestattet.

2.8 Bei der Verwertung von Lichtbildern wird der Auftraggeber die Fotografin AVS stets in branchenüblicher Aufmachung als Urheberin benennen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Fotografin zur Geltendmachung eines verschuldensunabhängig anfallenden Reuegeldes in Höhe von Euro 500,00 gegenüber dem Verwender. Die Geltendmachung eines durch die Verletzung der Namensnennung darüber hinausgehenden Schaden bleibt hiervon unberührt.

2.9 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder von AVS digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name von AVS mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.

2.10 Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen oder sämtlichen Arten von Projektionen oder sonstigen Darstellungsmedien, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und AVS als Urheber der Bilder ersichtlich und eindeutig identifizierbar ist.

2.11 Die Bearbeitung von Bilddateien von AVS und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von AVS. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses zu kennzeichnen und AVS zur Freigabe vorab vorzulegen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Mit-Urheber im Sinne des §8UrhG.

2.12 Der Auftraggeber übersendet der Fotografin unaufgefordert und auf eigene Kosten nach Veröffentlichung Belegexemplare in angemessener Stückzahl – jedoch mindestens zwei Belegexemplare.

2.13 AVS ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien oder Ausdrucke und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Wünscht der Auftraggeber, dass AVS ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

2.14 Hat AVS dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der Fotografin verändert werden.

2.15 Die Vertragsstrafe bei nicht genehmigter Nutzung eines Bildes von AVS beträgt das fünffache Bild-Honorar.

3. Abwicklung der Aufträge, Zahlungsmodalitäten, Eigentumsvorbehalt

3.1 Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Sitz der Fotografin. Durch die Festlegung des Leistungsortes am Sitz der Fotografin wird der gesetzliche Gerichtsstand nicht berührt, es sei denn, der Auftraggeber ist Kaufmann (§ 29 Abs. 2 ZPO).

3.2 Für die Produktion und die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder eine vereinbarte Pauschale berechnet. Von der Fotografin ausgewiesene Preise sind immer Nettopreise, zu denen die bei Rechnungsstellung jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Zölle, Künstlersozialabgaben oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben trägt der Auftraggeber. Werden diese bei der Fotografin geltend gemacht, so berechnet die Fotografin sie dem Auftraggeber weiter.

3.3 Alle durch den Auftrag anfallende Aufwendungen und Nebenkosten – z.B. Material- und Laborkosten, Digitale Station, Modellhonorare, Assistenten, Stylisten, Retuscheure, Locationmiete, Gebühren, Requisiten, Props sowie der Verleih von Spezialgeräten, Reisekosten, Spesen etc. – trägt der Auftraggeber. Honorare, für die im Auftrag und Namen des Kunden gebuchten Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, werden dem Auftraggeber direkt in Rechnung gestellt und laufen nicht über die Fotografin. Von AVS verauslagte Nebenkosten erstattet der Auftraggeber ihr sofort nach Vorlage einer entsprechenden Auslagenrechnung.

3.4 In einem Kostenvoranschlag = KVA wird dem Auftraggeber der voraussichtlich zur Herstellung der Lichtbilder anfallende Kostenaufwand nach vorliegendem Briefing mitgeteilt. Nach Erstellung des KVAs dient dieser als Basis für die Auftragserteilung und ist bindend sowohl für den Auftraggeber als auch für die Fotografin. Einzelfallbedingte Abweichungen vom KVA iHv.  +/- 15% gelten jedoch für beide Vertragsparteien als vereinbarungsgemäß und werden akzeptiert. Die Auftragserteilung hat stets und ausschließlich schriftlich zu erfolgen. Soweit der Auftraggeber den Auftrag nicht schriftlich erteilt hat, ist AVS nicht verpflichtet, mit der Herstellung der Lichtbilder zu beginnen oder sonstige Leistungen erbringen.

3.5 Die Fotografin kann eine Vorschusszahlung vor Beginn der Arbeit verlangen. Die Fotografin kann ggf. die volle Bezahlung aller Produktionskosten bei Übergabe der Werke verlangen.

3.6 Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion weitere Leistungen oder Änderungen für bereits abgenommene Teilleistungen, so hat er die hierdurch entstehenden Mehrkosten vollständig zu tragen. Die Fotografin behält im Übrigen den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

3.7 Die geschuldete Vergütung ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgelts verbleiben alle Nutzungsrechte der gelieferten Lichtbilder im Eigentum von AVS. Eine Nutzung oder Veröffentlichung ist nicht gestattet.

4. Gewährleistung, Haftung, Gefahrentragung, Nebenpflichten

4.1 Offensichtliche Mängel des Werks hat der Auftraggeber der Fotografin innerhalb von 1 Woche nach Übergabe anzuzeigen. Danach gilt das Werk in Bezug auf offene Mängel als vertragsgemäß und mängelfrei geschaffen. Für nicht offensichtliche Mängel gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

4.2 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit der Fotografin. Mängeleinwände hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen, sofern das Werk nicht in künstlerischer Hinsicht wesentlich von dem Vereinbarten abweicht.

4.3 Die Fotografin wird die von ihr zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Erfüllungsgehilfen mit größtmöglicher Sorgfalt aussuchen. Die Fotografin bucht die Erfüllungsgehilfen immer nur im Auftrag des Kunden. Eine weitergehende Haftung für diese Erfüllungsgehilfen übernimmt die Fotografin nicht.

4.4 Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet AVS für sich und ihre Mitarbeiter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sie haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die sie oder ihre Mitarbeiter durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet AVS – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

4.5 AVS verwahrt die Bilddaten mit der hierfür erforderlichen Sorgfalt. Sie ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihr aufbewahrten Dateien nach Ablauf von einem Jahr seit Beendigung des Auftrags zu vernichten. Vor der Vernichtung kann AVS den Auftraggeber die Werke zum Kauf anbieten. Sie ist dazu nicht verpflichtet.

4.6 AVS haftet für Lichtbeständigkeit von Werken und Dauerhaftigkeit digitaler Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller der Speichermedien, welche AVS im Rahmen der Herstellung der Lichtbilder verwendet hat.

4.7 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte selbst zu versichern und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen sowie unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist AVS berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen, bei Blockierung ihrer Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern oder sich alternativ gleichwertige Studioräume während des Zeitraums der Blockade auf Kosten des Auftraggebers anzumieten. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Zahlt der Auftraggeber die Lagerkosten trotz Aufforderung nicht fristgerecht, kann AVS die Aufnahmeobjekte schuldfrei entsorgen.

4.8 Der Auftraggeber versichert, dass er an allen an AVS ausgehändigten Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Das gilt auch für ausgehändigte Vorlagen, die die Fotografin im Auftrag des Kunden digital bearbeiten und verändern soll. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.

5. Leistungsstörung, Ausfallhonorar, Lieferung

5.1 Liefertermine für Bilddaten sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich von AVS bestätigt worden sind und wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß erfüllt hat. AVS haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

5.2 Körperliche Werkexemplare sind per Einschreiben zu versenden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs bei Hin- und Rücksendung trägt der Auftraggeber. Gehen Werkexemplare (gleich, ob körperliche oder unkörperliche) trotz Beachtung der gebotenen Sorgfalt durch die Fotografin unter, so berührt dies ihren Honoraranspruch nicht. Die Fotografin ist in diesem Fall zur Ersatzbeschaffung nur dann verpflichtet, wenn der Auftraggeber ihr die dadurch entstehenden Aufwendungen erstattet.

5.3 Eine Festbuchung kann aus wichtigem Grund annulliert werden. Die Annullierung hat so viele Werktage vor Arbeitsbeginn zu erfolgen, wie Arbeits- und Reisetage gebucht worden sind, mindestens jedoch 3 Werktage. Erfolgt die Annullierung nicht fristgerecht, so hat der Auftraggeber 100% aller Honorare und aller anfallenden Nebenkosten zu zahlen. Dem Auftraggeber steht der Nachweis offen, dass gar kein oder ein wesentlich geringerer Ausfallschaden entstanden ist.

5.4 Bei einer Tagesbuchung beträgt die Arbeitszeit 8 Stunden mit einer Stunde Mittagspause, bei einer Halbtagsbuchung 4 Stunden. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die AVS nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar von AVS und ggf. ihren Mitarbeitern entsprechend der Überschreitung. Überstunden werden mit 15% des vereinbarten Tageshonorars pro angefangene Stunde vergütet. Dies gilt auch, wenn ein Pauschalpreis vereinbart war. Eine Überschreitung der Arbeitszeit bis zu 30 Minuten wird aus Kulanz nicht berechnet. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann AVS darüber hinaus etwaige Schadensersatzansprüche geltend machen.

5.5 Der Auftraggeber trägt die Verkehrssicherungspflicht für von der Fotografin in Räume des Auftraggebers eingebrachte Arbeitsmaterialien.

5.6 Soweit Gegenstand des Vertrages lediglich die Übertragung von Nutzungsrechten ist (Lizenzvertrag), verbleiben die dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Werkexemplare Eigentum der Fotografin. Körperliche Werkexemplare hat der Auftraggeber nach Verwendung unverzüglich, bei Nichtverwendung spätestens einen Monat nach Erhalt, auf eigene Kosten und Gefahr an die Fotografin zurückzugeben. Es gilt 5.2.

5.7 Unkörperliche Werkexemplare hat der Auftraggeber binnen eines Monats nach Nutzung der genannten Fristen unwiederbringlich und aus allen Speichern zu löschen. Die Fotografin kann von dem Auftraggeber eine verbindliche Erklärung über den Löschungsvorgang verlangen.

5.8 Gerät der Auftraggeber mit der Rücksendung von körperlichen Werkstücken und/oder der Löschung unkörperlicher Werkexemplare in Verzug, so hat er der Fotografin für jeden Werktag der Verspätung 5%, höchstens jedoch 100% des vertraglichen Honorars als pauschalen Schadensersatz zu zahlen. Daneben kann die Fotografin die gesetzlichen Ansprüche wegen Verzögerung der Leistung, insbesondere das Entstehen eines höheren Schadens geltend machen. Dem Auftraggeber steht der Nachweis offen, dass der Fotografin gar kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

6. Gerichtsstand und anwendbares Recht

6.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Fotografin AVS derzeit Düsseldorf. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder eine sonstige Partei, mit dieser eine Gerichtstandsvereinbarung zulässigerweise geschlossen werden kann, so ist der Geschäftssitz von AVS (derzeit Düsseldorf) als Gerichtsstand vereinbart.

6.2 AVS behält sich vor, Zuwiderhandlungen rechtlich verfolgen zu lassen.

6.3 Es gilt deutsches Recht.